Mittwoch, 26. September 2012

Drohungen gegen Andersdenkende durch "syrische Rebellen" im deutschsprachigen Internet

„damit du bescheid weisst du dreckiger shiite..ich habe deine fotos und deinen wohnort in einem extra ordner gesammelt und werde die auf ner spezialseite veröffentlichen damit alle wissen das du zu den syrischen Shabiha gehörst in Germany! das als sicherheit fals die syrische Regierung stürzen wird und das wird sie das verspreche ich dir damit alle dich in Deutschland sowie in syrien registrieren.. wir sammeln alle daten von Hundesöhnen die sich auf der seite bashars stellen..Wen wir Syrien berfreit haben dann kommt euer Hiz al Shaytan verein dran.. versprochen..! Jetzt drehen wir den spiess um den wir sind jetzt die Muchabarat und ich sag dir nur ein im internet geht nix verloren, ich bin informatiker und ich weiss wie ich mir das WorldWideWeb zu nutze machenkann du stückscheisse.. kümmer dich um dein Libanesischen dreckland und nicht um unsere Syrien! lg von ABU NUH“



Quelle: http://www.facebook.com/photo.php?fbid=3287926977558&set=o.254717637966968&type=1&theater 

[Anmerkung:  Dieser Beitrag erfüllt in Deutschland eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung, siehe dazu Wikipedia:
“Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.... Absatz 2 bezieht alle möglichen öffentlichen Äußerungen in Wort, Schrift und Bild, die die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, in die Strafandrohung ein."]

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